Satzung

Satzung der Deutsch -Kurdischen Juristenvereinigung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Kurdische Juristenvereinigung“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der gegenseitigen Kenntnisse der Rechtssysteme, Rechtspraxis in juristischen Tätigkeitsbereichen sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und die Kontaktpflege zwischen Juristinnen und Juristen in Deutschland und in Kurdistan. Darüber hinaus will die Deutsch -Kurdische Juristenvereinigung durch geeignete Maßnahmen zu einer Fortbildung der Rechtssysteme beitragen. Dies soll verwirklicht werden insbesondere durch Anregung, Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher und rechtlicher Veranstaltungen und Arbeiten, sowie durch den Meinungs-und Informationsaustausch zwischen deutschen und kurdischenJuristinnen und Juristen. Ferner ist die Förderung der Rechtsangleichung auch unter Aspekten des Europa-und Völkerrechts und die Anregung und Unterstützung von studentischen und wissenschaftliche Austauschprogrammen zwischen den Staaten bezweckt.

4. Durch die Unterhaltung eines Mentorenprogramms sollen Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen in Deutschland und Kurdistan von dem enormem Erfahrungsschatz und der Begeisterung der Berufskolleginnen und Berufskollegen aus verschiedenen Berufsfeldern profitieren. Viele Nachwuchsjuristinnen und Nachwuchsjuristen sollen mit den Tipps so ihr Studium, eventuelle Auslandsaufenthalte, das Referendariat und den Berufseinstieg deutlich gewinnbringender und praxisorientierter planen.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Mitgliedschaft

1. Aus dem Kreis der natürlichen Personen kann jede Juristin und jeder Jurist mit besonderem Interesse für das deutsche und kurdische Recht, einschließlich die Studenten der Rechtswissenschaft, ordentliches Mitglied werden. Für juristische Personen und Personenvereinigungen, deren Aufgabenbereich innerhalb des Satzungszwecks liegt, ist die Möglichkeit der ordentlichen Mitgliedschaft eröffnet. Nichtjuristinnen und Nichtjuristen
können dann Mitglied werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, den Vereinszweck in besonderem Maße zu fördern.

2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Aufnahme erfolgt erst mit Zugang der schriftliche Aufnahmeerklärung beim Antragsteller.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen, die den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben.

4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dem Vorstand glaubhaft machen, dass sie in der Lage sind, den Vereinszweck zu fördern.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
c) durch Ausschluss der bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei einemRückstand von mindestens 2 Jahresbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden kann.Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs durch persönliche oder schriftliche Äußerung zu geben. Bei juristischen Personen übt ein vertretungsberechtigtes Organ die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs aus. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. § 4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können an der Versammlung des Vereins teilnehmen. In der Mitgliederversammlung verfügen die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder kein Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern. 2. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederjahresbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen nach seinem Ermessen eine Absenkung der Beiträge beschließen. 3. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Er ist auch dann in voller Höhezu entrichten, wenn die Aufnahme in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt. Eine Rückerstattung findet auch bei Austritt nicht statt. Von den Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1.der Vorstand, 2.die Mitgliederversammlung, 3.der Beirat. § 6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Ihm gehören an: a)der Vorsitzende oder die Vorsitzende,b)der Stellvertretende oder die Stellvertretende, c)der Beisitzer oder die Beisitzerin,d)der Schriftführer oder die Schriftführerin,e)der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. 2. Den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB bilden der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Stellvertretende oder die Stellvertretende. Jede(r) von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ein Jahr, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese muss spätestens nach zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden, auf welcher für die restliche Amtsperiode für den/die Ausgeschiedene/n ein Ersatzmitglied gewählt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt muss, falls einer vorhanden ist, der Beirat mit einem Stimmrecht in die Beschlüsse des Vorstandes einbezogen werden. Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist der Vorstand befugt, eine Kooptierung desVorstandes um weitere zwei Vorstandsmitglieder und höchstens zweimal innerhalb einer Amtsperiode vorzunehmen. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen bzw. einberufen und wieder absetzen. § 7 Beschlussfassung des Vorstands1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, ist der Vorstand beschlussfähig. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit.Der Schriftführer oder die Schriftführerin führt Protokoll über jede Vorstandssitzung. Das Protokoll

ist von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 2. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Geschäftsführer ernannt werden. § 8 Der Schatzmeister oder die SchatzmeisterinDer Schatzmeister oder die Schatzmeisterin führtdie Vereinskasse. Er oder sie hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft zugeben. Für die Dauer von einem Jahr ist ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin zu wählen. § 9 Der BeiratEs kann ein Beirat bestehend aus maximal 3 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. § 10 Mitgliederversammlung1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Aus wichtigem Grund soll der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 10 %, jedoch nicht weniger als 10 Mitglieder dies verlangen. § 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. Dieser trägt die Tagesordnung vor. Nach Verabschiedung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin. Versammlungsleiter/in wird, wer -bei einfacher Abstimmung-die meisten Stimmen erhalten hat. Näheres zum Ablauf der Mitgliederversammlung und zu den Rechten des Versammlungsleiters / der Versammlungsleiterin regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 4. Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der bzw. die von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer oder Schriftführerin unterschreibt das Versammlungsprotokoll, welches in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen oder auszulegen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen: 1.Entlastung und Wahl des Vorstands, 2.Entlastung und Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, welche(r) der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch-und Kassenführung Bericht zu erstatten hat, 3.die Entgegennahme der Jahres-und Kassenberichte des Vorstands, 4.die Beschlussfassung über Satzungsänderung sowie die Erfüllung aller satzungsgemäßen Aufgaben,5.Wahl des Versammlungsleiters§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung1. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen, die mit der Liquidation des Vermögens der Vereinigung betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten. 2. Bei Auflösung oder auch Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den „Verband Kurdischer Ärzte in Deutschland e.V.“, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in de Mitgliederversammlung vom 24.09.2016 geändert